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    2 months ago

    Wenn ich das richtig sehe war eine Androhung auch Lohndiebstahl (“bei Krankmeldung kein Gehalt”), das habe ich beim ersten Lesen übersehen.

    Bin jetzt kein Anwalt, aber jemanden irgendwo unter Androhung weiterer Straftaten (“oder auf andere Weise der Freiheit beraubt”) festzuhalten könnte Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§239 Abs. (3) StGB) als Strategie erlauben.

    Wie ist das mit Freiheitsstrafen bei juristischen Personen?