• D_a_X@feddit.orgOP
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    13 days ago

    Der Verdächtige muss sich nicht selbst belasten, indem er die PIN herausrückt, aber kann nicht verhindern, dass seine körperlichen Merkmale (Fingerabdruck) benutzt werden, um das Handy zu entsperren. Das ist schon eine ziemliche juristische Spitzfindigkeit.
    Edit: Als Konsequenz daraus werden wohl Kriminelle Handys mit zwei getrennten Accounts benutzen, auf dem einer mit Fingerprint entsperrbar ist für das “Tagesgeschäft” und der zweite nur mit einer ausreichend komplexen PIN für die kriminelle Aktivitäten.

    • Quittenbrot@feddit.org
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      13 days ago

      Der Verdächtige muss sich nicht selbst belasten, indem er die PIN herausrückt, aber kann nicht verhindern, dass seine körperlichen Merkmale (Fingerabdruck) benutzt werden, um das Handy zu entsperren.

      So wie ich die Argumentation der Richter verstehe, werten sie das Herausrücken der PIN als aktive Mitwirkung, die der Beschuldige verweigern kann, um sich nicht selbst zu belasten. Das Auflegen des Fingers (unter Zwang) wird hingegen nur als Duldung von Ermittlungsmaßnahmen gewertet. Die darf der Beschuldige nicht verweigern.

      Kein wirklicher Krimineller wird nach diesem Urteil noch ein Handy mit Fingerabdruck entsperrbar haben und der Depp ist wieder Otto Normalbürger, für den hier ein Präzedenzfall geschaffen wurde.

    • macniel@feddit.org
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      10
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      13 days ago

      Das ist schon eine ziemliche juristische Spitzfindigkeit.

      ja geht halt garnicht, weil trotzdem beides zum gleichen Ziel führt.