Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Die Polizei darf einen Finger unter Zwang aufs Mobiltelefon legen, um Zugang auf dort gespeicherte Daten zu bekommen.
Der Verdächtige muss sich nicht selbst belasten, indem er die PIN herausrückt, aber kann nicht verhindern, dass seine körperlichen Merkmale (Fingerabdruck) benutzt werden, um das Handy zu entsperren. Das ist schon eine ziemliche juristische Spitzfindigkeit. Edit: Als Konsequenz daraus werden wohl Kriminelle Handys mit zwei getrennten Accounts benutzen, auf dem einer mit Fingerprint entsperrbar ist für das “Tagesgeschäft” und der zweite nur mit einer ausreichend komplexen PIN für die kriminelle Aktivitäten.
Der Verdächtige muss sich nicht selbst belasten, indem er die PIN herausrückt, aber kann nicht verhindern, dass seine körperlichen Merkmale (Fingerabdruck) benutzt werden, um das Handy zu entsperren.
So wie ich die Argumentation der Richter verstehe, werten sie das Herausrücken der PIN als aktive Mitwirkung, die der Beschuldige verweigern kann, um sich nicht selbst zu belasten. Das Auflegen des Fingers (unter Zwang) wird hingegen nur als Duldung von Ermittlungsmaßnahmen gewertet. Die darf der Beschuldige nicht verweigern.
Kein wirklicher Krimineller wird nach diesem Urteil noch ein Handy mit Fingerabdruck entsperrbar haben und der Depp ist wieder Otto Normalbürger, für den hier ein Präzedenzfall geschaffen wurde.
Und wo ist der Unterschied zum Unter zwang (aka Beugehaft / Folter) den PIN des Gerätes zu erhalten? Wieso wird hier mit zweierlei Maß gemessen?
Der Verdächtige muss sich nicht selbst belasten, indem er die PIN herausrückt, aber kann nicht verhindern, dass seine körperlichen Merkmale (Fingerabdruck) benutzt werden, um das Handy zu entsperren. Das ist schon eine ziemliche juristische Spitzfindigkeit.
Edit: Als Konsequenz daraus werden wohl Kriminelle Handys mit zwei getrennten Accounts benutzen, auf dem einer mit Fingerprint entsperrbar ist für das “Tagesgeschäft” und der zweite nur mit einer ausreichend komplexen PIN für die kriminelle Aktivitäten.
So wie ich die Argumentation der Richter verstehe, werten sie das Herausrücken der PIN als aktive Mitwirkung, die der Beschuldige verweigern kann, um sich nicht selbst zu belasten. Das Auflegen des Fingers (unter Zwang) wird hingegen nur als Duldung von Ermittlungsmaßnahmen gewertet. Die darf der Beschuldige nicht verweigern.
Kein wirklicher Krimineller wird nach diesem Urteil noch ein Handy mit Fingerabdruck entsperrbar haben und der Depp ist wieder Otto Normalbürger, für den hier ein Präzedenzfall geschaffen wurde.
ja geht halt garnicht, weil trotzdem beides zum gleichen Ziel führt.