• RidderSport@feddit.org
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    2 months ago

    Und deswegen sollte hier die StA auch wegen fahrlässiger Tötung bzw. Körperverletzung mot Todesfolge ermitteln, sollte sich die bislang bekannte Darstellung bewahrheiten

    • Teddy Police@feddit.org
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      2 months ago

      Wenn ich das richtig sehe war eine Androhung auch Lohndiebstahl (“bei Krankmeldung kein Gehalt”), das habe ich beim ersten Lesen übersehen.

      Bin jetzt kein Anwalt, aber jemanden irgendwo unter Androhung weiterer Straftaten (“oder auf andere Weise der Freiheit beraubt”) festzuhalten könnte Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§239 Abs. (3) StGB) als Strategie erlauben.

      Wie ist das mit Freiheitsstrafen bei juristischen Personen?